Meine Meinung:
Für die Nachwelt… sind kulturelle Wurzeln und damit die Identität einer Gesellschaft ganz wesentlich über deren Bauwerke vermittelt. Was wüssten wir ohne Stonehenge über die Bronzezeit, ohne Palmyra über die Assyrer…?
Denkmalschutz-Bashing: Diese Erkenntnis darf jedoch bedauerlicherweise nicht generell vorausgesetzt werden. So hört man immer wieder von Immobilien-Investoren ein vielfach der Sachlage wenig gerecht werdendes Geschimpfe auf die ja so einschränkenden Auflagen des Denkmalschutzes. Das ist nicht nur kurz gedacht, sondern zeugt von mangelndem Vorstellungsvermögen, in welchem Historien-vergessenen Zustand sich manches Denkmal befände, wenn es diese Auflagen nicht gäbe.
Informationspflicht: Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass der (Teil-) Erwerber einer denkmalgeschützten Immobilie sich vor Kauf darüber im Klaren ist, dass er mit denkmalpflegerischen Auflagen konfrontiert ist, die ihm in allen Fragen der Außenwirkung dieser Ìmmobilie nicht uneingeschränkte pers. Entscheidungsfreiheiten erlauben.
(Dies gilt insbesondere beim Gebrauch von im öffentlich sichtbaren Raum liegendem ggf. auch (sonder-)genutztem Gemeinschaftseigentum dieser Immobilie!)
Freie Entscheidung: Es obliegt seiner Verpflichtung als Erwerber, sich hier im Vorfeld ausreichende Kenntnis zu verschaffen und im Falle mangelnder Bereitschaft zur Berücksichtigung solcher Auflagen von einem Kauf abzusehen.
Vergünstigungen: Als Anreiz evtl. Einschränkungen solcher Art auszugleichen, räumt der Gesetzgeber dem Erwerber im Umkehrschluss beim Kauf ein, z.B. steuerliche Erleichterungen für sich geltend zu machen. Diese werden sehr wohl gerne in Anspruch genommen.
Wildwuchs: Ein Verzicht auf solche Auflagen seitens der beaufsichtigenden Behörde führte ansonsten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu unabsehbaren Auswirkungen auf das Denkmal und das dieses umgebende Areal.
Diskrepanz: Die denkmalpflegerische Absicht um den Erhalt eines Denkmals in einem nach den zeitaktuell gegebenen Möglichkeiten historisch möglichst authentischen Zustand nicht nur der Gebäude-Substanz, sondern auch des Ambientes liefe Gefahr durch willkürliche eigenmächtige Gestaltungsmaßnahmen kontraproduktiv durchkreuzt zu werden.
Regulierungsbedarf: Es ist bei einer Mehrparteien-Bewohnung generell eher nicht damit zu rechnen, dass das Privileg, in einem Denkmal wohnen zu DÜRFEN, auch eine Bereitschaft zu gewissermaßen selbstauferlegter Disziplin in Gestaltungsfragen an UND UM das Objekt nach sich zieht. Dies wird insbesondere bei Lichtinstallationen zu erwarten sein.
Gleiches Recht: Würden einzelne Bewohner jedoch z.B. ermächtigt individuelle Beleuchtungsvorhaben umzusetzen, zöge dies den berechtigten Anspruch aller übrigen Bewohner nach sich. Nicht nur in der Gegenwart, sondern auch in der Zukunft. Sieht man das breite Angebot der Baumärkte an Gartenstrahlern, -Leuchten, -und Licht-Objekten bedarf es keiner großen Phantasie sich auszumalen, wie schnell die hochwertigste Immobilie zum beliebigen Beleuchtungs-Experimentierfeld werden kann.
Individueller Beliebigkeit folgt Repräsentanzverlust des Denkmals: Die individuellen Vorstellungen über das WIE von Lichtmenge, Lichtfarbe, Lichtausrichtung etc. sind dann kaum mehr zu regulieren, die einmal gewährte Ermächtigung nicht mehr "zurück zu holen“. Das Denkmal verliert seine Aura!
Stille Nacht oder Jingle Bells? Gerade in der Adventszeit ist - mit wachsender Tendenz - zu beobachten, zu welch excessiven Auswüchsen eine den persönlichen Entscheidungsfreiheiten überlassene Lichtgestaltung in den Gärten der Wohnviertel führen kann.
Herausforderung: Auch die für den Gartensektor erhältlichen, stilistisch mindestens fragwürdigen "Skulpturen" im wachsenden Angebot der Baumärkte und deren unbescholtene Errichtung durchaus auch auf denkmalgeschütztem Areal stellen für die beaufsichtigenden Behörden zukünftig eine nicht zu unterschätzende Herausforderungen dar, wenn das umgebende Areal eines Denkmals nicht nach Disney-Land aussehen soll.
Wenn auf diesem Hintergrund weiter zunehmende Gestaltungswillkür in Sondereigentums-Gärten auf lange Sicht kaum zu verhindern sein wird, wird es allerdings im Mehrparteien-bewohnten Denkmal besondere Aufgabe der Denkmalpflege sein, die Ihr anvertrauten Kulturträger vor diesen Auswüchsen zu schützen.
Immerhin ist eine "aus-dem-Ruder-gelaufene" Advents-Beleuchtung ein zeitlich begrenztes Ereignis:
Als Dauerbeeinträchtigung im öffentlichen Raum eines spätbarocken Baudenkmals möchte man sich Vergleichbares eher nicht vorstellen…)
Fred Schulz ,
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